BAG vom 13.10.1993
10 AZR 357/92
Normen:
BAT, Teil I - VergGr. VII, Fallgruppe 2 der Anlage 1 a Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I - VergGr. VIII, Fallgruppe 4 der Anlage 1 a, Protokollnotiz Nr. 6;
Fundstellen:
BB 1994, 292
NZA 1995, 45 (Ls)

BAG - 13.10.1993 (10 AZR 357/92) - DRsp Nr. 1994/6832

BAG, vom 13.10.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 357/92

DRsp Nr. 1994/6832

»Nach einem Bewährungsaufstieg von VergGr. VIII des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT in die VergGr. VII Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1 a zum BAT hat ein Angestellter keinen Anspruch auf Weitergewährung einer ihm bisher nach Protokollnotiz Nr. 6 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT zustehenden Funktionszulage für Tätigkeiten mit Magnetbandschreibmaschinen oder anderen Textverarbeitungsautomaten.«

Normenkette:

BAT, Teil I - VergGr. VII, Fallgruppe 2 der Anlage 1 a Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I - VergGr. VIII, Fallgruppe 4 der Anlage 1 a, Protokollnotiz Nr. 6;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1981 bei der Beklagten, die eine orthopädische Klinik betreibt, als Schreibkraft beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT Anwendung. Zunächst war die Klägerin in die Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 4 des Teils II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Die für diese Vergütungsgruppe in der Protokollnotiz Nr. 6 vorgesehene monatliche Funktionszulage erhielt die Klägerin nicht, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen für deren Bezug eigentlich vorgelegen hätten.

Diese Protokollnotiz (im folgenden: Protokollnotiz Nr. 6) lautet wie folgt: