BAG vom 13.11.1986
8 AZR 212/84
Normen:
BUrlG §§ 7, 13 ;
Fundstellen:
AP Nr. 26 zu § 13 BUrlG
BAGE 53, 328
BB 1987, 1036
BB 1987, 828, 1036
DB 1987, 895
DRsp VI(604)168d
EzA § 7 BUrlG Nr. 47
NZA 1987, 390
SAE 1987, 239

BAG - 13.11.1986 (8 AZR 212/84) - DRsp Nr. 1992/6259

BAG, vom 13.11.1986 - Aktenzeichen 8 AZR 212/84

DRsp Nr. 1992/6259

Inhalt und Zweck der in einem Tarifvertrag enthaltenen Regelung »Urlaubsansprüche erloschen, wenn sie nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres geltendgemacht sind«.

Normenkette:

BUrlG §§ 7, 13 ;

»... Zuzustimmen ist dem LAG zwar darin, daß der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch des Kl. aus dem Jahre 1982 wegen dessen Arbeitsunfähigkeit auf das nächste Urlaubsjahr übertragen ist (§ 151 Nr. 7 Satz 2 und 3 MTV [Papier]). Entgegen der Auffassung des LAG enthält § 151 Nr. 7 Satz 3 MTV jedoch keine Regelung, die es einem ArbNehmer ermöglicht, einen solchen Urlaubsanspruch über den 31. März des folgenden Jahres hinaus aufrechtzuerhalten. Durch § 151 Nr. 7 Satz 3 MTV ist Ä insoweit in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 3 BUrlG Ä ein solcher Urlaubsanspruch in seinem Bestand auf den 31. März des Folgejahres befristet. Die Tarifnorm enthält im übrigen nur den Hinweis, daß es der Geltendmachung des Urlaubsanspruchs bedarf, um den mit dem Ende der Befristung eintretenden Rechtsverlust zu vermeiden.