(a) »Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß er mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Insoweit erfüllt das fernmeldetechnisch im Telekopierverfahren von einem Original aufgenommene und als Fernkopie dem Rechtsmittelgericht auf postalischem Wege zugeleitete Schriftstück hinreichend den mit den Formvorschriften erstrebten Zweck. Das Verfahren der Telekopie gibt den Inhalt des Schriftstücks und die Unterschrift der das Rechtsmittel einlegenden Person einwandfrei und zuverlässig wieder. Sie bietet gegenüber der Übermittlung durch Telegramm oder Fernschreiber sogar noch eine erhöhte Inhalts- und Unterschriftsgarantie.
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