BAG vom 14.01.1986
1 ABR 86/83
Normen:
ZPO § 322 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 94 ArbGG 1979
BAGE 50, 348
BB 1986, 948
DB 1986, 1184
DRsp IV(415)191a
EzA § 94 ArbGG 1979 Nr. 3
MDR 1986, 524
NZA 1986, 578
SAE 1986, 228

BAG - 14.01.1986 (1 ABR 86/83) - DRsp Nr. 1992/6371

BAG, vom 14.01.1986 - Aktenzeichen 1 ABR 86/83

DRsp Nr. 1992/6371

a-b. Zulässigkeit der Schriftsatz-Übermittlung durch Telekopie; (b) Erforderliche Wiedergabe der Unterschrift des Absenders (hier: auf einem Schriftsatz des Revisionsführers).

Normenkette:

ZPO § 322 ;

(a) »Die Schriftlichkeit soll gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muß feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern daß er mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Insoweit erfüllt das fernmeldetechnisch im Telekopierverfahren von einem Original aufgenommene und als Fernkopie dem Rechtsmittelgericht auf postalischem Wege zugeleitete Schriftstück hinreichend den mit den Formvorschriften erstrebten Zweck. Das Verfahren der Telekopie gibt den Inhalt des Schriftstücks und die Unterschrift der das Rechtsmittel einlegenden Person einwandfrei und zuverlässig wieder. Sie bietet gegenüber der Übermittlung durch Telegramm oder Fernschreiber sogar noch eine erhöhte Inhalts- und Unterschriftsgarantie.