Der Kl. war seit August 1982 arbeitsunfähig erkrankt. Zum 30. 9. 1983 kündigte er das Arbeitsverhältnis. Ab 1. 10. 1983 war er arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Von diesem Zeitpunkt an war er zwar nicht mehr krankgeschrieben, wäre aber gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, seine frühere Arbeit (als Andrucker) fortzusetzen. Ab 13. 12. 1983 erkannte die zuständige LVA den Kl. als erwerbsunfähig an und bewilligte ihm ab 1. 1. 1984 Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Kl. verlangt von der Bekl. die Abgeltung von 9/12 seines Jahresurlaubs für 1983.
(e-f) »... Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht als Surrogat des Urlaubsanspruchs mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit des ArbNehmers. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ist er jedoch nicht erfüllbar.
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