BAG vom 14.09.1984
1 ABR 23/82
Normen:
BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.6;
Fundstellen:
BB 1985, 193
DB 1984, 2513
DRsp VI(642)227e
NJW 1985, 450

BAG - 14.09.1984 (1 ABR 23/82) - DRsp Nr. 1992/6547

BAG, vom 14.09.1984 - Aktenzeichen 1 ABR 23/82

DRsp Nr. 1992/6547

"Eine datenverarbeitende Anlage kann auch dann eine zur *Überwachung von Leistung oder Verhalten der ArbNehmer bestimmt technische Einrichtung sein (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVerfG), wenn die leistungs- oder verhaltenbezogenen Daten nicht auf technischem Wege (durch die Einrichtung selbst) gewonnen werden, sondern dem System zum Zwecke der Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden müssen. Eine solche technische Einrichtung ist jedenfalls dann dazu bestimmt, Verhalten oder Leistung der ArbNehmer zu überwachen, wenn diese Daten programmgemäß zu Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner ArbNehmer verarbeitet werden."