BAG vom 14.09.1988
7 ABR 93/87
Normen:
BetrVerfG § 19 Abs.1, § 16 Abs.1 S.5;
Fundstellen:
BAGE 59, 328
BB 1989, 496
DB 1989, 50
DRsp VI(642)260f

BAG - 14.09.1988 (7 ABR 93/87) - DRsp Nr. 1992/6070

BAG, vom 14.09.1988 - Aktenzeichen 7 ABR 93/87

DRsp Nr. 1992/6070

Wahlanfechtung: Anfechtung wegen fehlerhafter Zusammensetzung des Wahlvorstands (§ 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVerfG).

Normenkette:

BetrVerfG § 19 Abs.1, § 16 Abs.1 S.5;

»Die Beteiligung der Gruppe der Arbeiter und der Gruppe der Angestellten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG [BetrVerfG] ist nicht nur bei der Bestellung des Wahlvorstands, sondern auch während der Durchführung des Wahlverfahrens zu gewährleisten.

§ 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG stellt eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren i. S. von § 19 Abs. 1 BetrVG dar.

Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß hierdurch das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.«

Fundstellen
BAGE 59, 328
BB 1989, 496
DB 1989, 50
DRsp VI(642)260f