BAG vom 14.10.1982
2 AZR 570/80
Normen:
ArbGG § 72 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp VI(646)118c
MDR 1984, 82
NJW 1984, 254

BAG - 14.10.1982 (2 AZR 570/80) - DRsp Nr. 1992/6620

BAG, vom 14.10.1982 - Aktenzeichen 2 AZR 570/80

DRsp Nr. 1992/6620

Keine Bindung des Bundesarbeitsgerichts an eine gesetzwidrige Revisionszulassung (hier: rechtsfehlerhafte Entscheidung durch Urteil).

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs.3;

»... An die Zulassung der Revision durch das LAG ist das BAG zwar grundsätzlich gebunden (§ 72 Abs. 3 ArbGG). Das gilt aber nur, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die an sich überhaupt revisibel ist. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Gegen die Entscheidung über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist die sofortige Beschwerde zum LAG zulässig (§ 5 Abs. 4 KSchG); dieses entscheidet endgültig. Eine weitere Beschwerde (Revisionsbeschwerde) ist nicht gegeben. Auch wenn das LAG darüber rechtsfehlerhaft durch Urteil entschieden hat, kann deshalb nicht über den Umweg einer Revisionszulassung eine weitere Überprüfungsmöglichkeit eröffnet werden.

Die Revisionszulassung ist, soweit sie gegen eine irrevisible Entscheidung gerichtet ist, gesetzwidrig und kann den Senat entgegen § 72 Abs. 3 ArbGG daher nicht binden. Insoweit kann nichts anderes gelten als nach der ZPO. Erfolgt etwa bei Urteilen i.S. des § 545 Abs. 2 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) eine Revisionszulassung, obwohl diese ausdrücklich ausgeschlossen ist, so ist in Lit. und Rechtspr. .. anerkannt, daß eine solche gesetzwidrige Revisionszulassung das Revisionsgericht nicht bindet. [Folgen Nachw.]