»... Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die beschränkte Zulassung der Revision möglich (vgl. BAGE 39, 112; 40, 250 [hier: VI (646) 114 e]; BGH, JR 1984, 113 ..). Voraussetzung ist jedoch, daß sich die Beschränkung klar und eindeutig aus dem Urteil des LAG ergibt und die Art der Beschränkung der Revision rechtlich zulässig ist (BGH, JR 1984, 113, 114).
Eine Beschränkung der Revisionszulassung »auf die Frage, ob die streitgegenständliche Kündigung wegen fehlender Beteiligung des Personalrats unwirksam sei«, ist unzulässig.
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