BAG vom 14.11.1984
7 AZR 133/83
Normen:
ArbGG § 72 ;
Fundstellen:
AP Nr. 89 zu § 626 BGB
DRsp VI(646)121b-c
NJW 1986, 2271
NZA 1986, 95

BAG - 14.11.1984 (7 AZR 133/83) - DRsp Nr. 1992/6530

BAG, vom 14.11.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 133/83

DRsp Nr. 1992/6530

b-c. Zulässigkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung nur insoweit, als die Zulassung einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft, über den gesondert entschieden werden könnte, (c) auch im Falle eines Kündigungsrechtsstreits.

Normenkette:

ArbGG § 72 ;

»... Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die beschränkte Zulassung der Revision möglich (vgl. BAGE 39, 112; 40, 250 [hier: VI (646) 114 e]; BGH, JR 1984, 113 ..). Voraussetzung ist jedoch, daß sich die Beschränkung klar und eindeutig aus dem Urteil des LAG ergibt und die Art der Beschränkung der Revision rechtlich zulässig ist (BGH, JR 1984, 113, 114).

Eine Beschränkung der Revisionszulassung »auf die Frage, ob die streitgegenständliche Kündigung wegen fehlender Beteiligung des Personalrats unwirksam sei«, ist unzulässig.