BAG vom 14.11.1984
7 AZR 474/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 83 zu § 626 BGB
BB 1985, 867
DB 1985, 1398
DB 1985, 867, 1393
DRsp VI(610)186a-b
EzA § 626 BGB n. F. Nr. 93
NJW 1985, 1851
NZA 1985, 426
SAE 1985, 179

BAG - 14.11.1984 (7 AZR 474/83) - DRsp Nr. 1992/6528

BAG, vom 14.11.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 474/83

DRsp Nr. 1992/6528

Außerordentliche Kündigung im Falle tarifvertraglichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung: erforderliche Orientierung an der tatsächlichen künftigen Vertragsbindung (statt an der fiktiven Frist für die ordentliche Kündigung) im Rahmen der Interessenabwägung, (b) und zwar als ein im Einzelfall entweder zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigender Umstand.;

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(a) »... Nach § 30 Abs, 3 LTV für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn ist im vorl. Fall eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen .. . Die Anforderungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund müssen deshalb besonders schwerwiegend sein, weil eine langfristige Bindung auch aus wichtigem Grund nicht allzuleicht gelöst werden soll. Andererseits darf für den ArbGeber die außerordentliche Kündigung nicht dadurch erschwert werden, daß die Dauer der tatsächlichen langen Vertragsbindung völlig außer Betracht bleibt. Dies würde einer umfassenden Interessenabwägung nicht gerecht werden.