(a) »... Nach § 30 Abs, 3 LTV für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn ist im vorl. Fall eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen .. . Die Anforderungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund müssen deshalb besonders schwerwiegend sein, weil eine langfristige Bindung auch aus wichtigem Grund nicht allzuleicht gelöst werden soll. Andererseits darf für den ArbGeber die außerordentliche Kündigung nicht dadurch erschwert werden, daß die Dauer der tatsächlichen langen Vertragsbindung völlig außer Betracht bleibt. Dies würde einer umfassenden Interessenabwägung nicht gerecht werden.
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