BAG vom 14.12.1993
10 AZR 494/92
Normen:
BAT § 33 ; BBesG § 49 ; Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783) i.d.F. v. 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) VollstrVergV § 7;
Fundstellen:
BB 1994, 723
NZA 1994, 632

BAG - 14.12.1993 (10 AZR 494/92) - DRsp Nr. 1994/6814

BAG, vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 494/92

DRsp Nr. 1994/6814

»Beigebrachte Geldbeträge i. S. von § 7 Abs. 2 Nr. 2 VollstrVergV sind nur solche Beträge, die der Vollziehungsbeamte beim Schuldner unmittelbar in bar oder Schecks entgegennimmt, nicht aber Beträge, die der Schuldner im Anschluß an einen Besuch des Vollziehungsbeamten zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen überweist.«

Normenkette:

BAT § 33 ; BBesG § 49 ; Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783) i.d.F. v. 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) VollstrVergV § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob vom Vollstreckungsschuldner überwiesene Beträge "beigebrachte Geldbeträge" sind, für die eine Zulage verlangt werden kann. Der Kläger ist bei der beklagten Stadt als Angestellter in der Funktion eines Vollziehungsbeamten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung.

§ 33 BAT bestimmt:

(1) Der Angestellte erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung (§ 26) zusteht, eine Zulage,

... b) wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Kassen- oder Vollstreckungsdienst eine Entschädigung zu gewähren ist;

... In den Fällen der Buchstaben a) und b) erhält der Angestellte die gleiche Zulage (Entschädigung) wie der entsprechende Beamte. ...

In § 49 BBesG heißt es:

Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst