BAG vom 15.01.1986
5 AZR 237/84
Normen:
LohnFG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 66 zu § 1 LohnFG
BAGE 50, 370
BB 1986, 1157
DB 1986, 1393
DRsp VI(608)183d
EzA § 1 LohnFG Nr. 79
NJW 1986, 2133
NZA 1986, 561
SAE 1986, 258

BAG - 15.01.1986 (5 AZR 237/84) - DRsp Nr. 1992/6369

BAG, vom 15.01.1986 - Aktenzeichen 5 AZR 237/84

DRsp Nr. 1992/6369

Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung für Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während einvernehmlicher Ä bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung vereinbarter Ä Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

LohnFG § 1 ;

»... Fordert der ArbGeber einen gekündigten ArbNehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist auf, seine Tätigkeit bis zur Entscheidung über eine laufende Kündigungsschutzklage fortzuführen, oder stellt er ihm anheim, dies zu tun, so .. soll [regelmäßig] das Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung der ArbGeber durch Kündigung zu erreichen sucht, fortgesetzt werden, bis endgültig Klarheit darüber besteht, ob und für welchen Zeitpunkt die Kündigung das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis beendet hat.

In der Zeit, bis geklärt ist, ob die Kündigung wirksam war, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien grundsätzlich nach den Vereinbarungen des gekündigten Vertrages einschließlich der anzuwendenden arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, soweit diese nicht den Bestandsschutz zum Gegenstand haben. Deshalb stehen dem ArbNehmer, der während des fortgesetzten Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wird, die für diesen Fall geltenden unabdingbaren gesetzlichen Ansprüche zu. ...