»Der Kl. kann die Rücknahme der Abmahnung und deren Entfernung aus der Personalakte von der Bekl. nicht verlangen, da die Abmahnung rechtens war. Das Recht der Bekl., dem Kl. wegen des Vorfalls vom 16. 11. 1981 eine Abmahnung zu erteilen, ist nicht »durch Zeitablauf erloschen«. ...
Das LAG hat die Klage, obgleich es die Abmahnung als sachlich gerechtfertigt angesehen hat, dennoch abgewiesen mit der Begründung, das Recht der Bekl., den Kl. .. abzumahnen, sei durch Zeitablauf erloschen. Denn eine Abmahnung müsse grundsätzlich binnen einer »Regelausschlußfrist« von zwei Wochen seit Kenntnis von den die Abmahnung begründenden Tatsachen ausgeübt werden. ... Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine Ausschlußfrist für die Erteilung einer Abmahnung gibt es nicht.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|