BAG vom 15.01.1986
7 AZR 128/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 93 zu § 626 BGB
BB 1986, 2127
DB 1986, 2443
DRsp VI(610)192f
EzA § 626 n. F. BGB Nr. 100
NZA 1987, 93
SAE 1986, 316

BAG - 15.01.1986 (7 AZR 128/83) - DRsp Nr. 1992/6370

BAG, vom 15.01.1986 - Aktenzeichen 7 AZR 128/83

DRsp Nr. 1992/6370

Verletzung der Arbeitnehmerpflicht zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest als ausnahmsweise möglicher wichtiger Kündigungsgrund.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... In ihrer Bedeutung für die Wahrung berechtigter Interessen des ArbGebers tritt die für Arbeiter in § 3 Abs. 1 LohnFG [geregelte] bzw. für Angestellte arbeits- bzw. tarifvertraglich geregelte Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen, regelmäßig zwar hinter die Pflicht zurück, den ArbGeber unverzüglich über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu unterrichten. ... Hieraus ergibt sich jedoch nicht, daß die Verletzung der Nachweispflicht kündigungsrechtlich grundsätzlich unerheblich wäre. Auch dem Nachweis der Erkrankung kann, insbesondere wenn er nach den getroffenen Vereinbarungen »unverzüglich« vorzunehmen ist, erhebliche Bedeutung für die Planung der Arbeitsorganisation des ArbGebers zukommen. ... Überdies kann sich bei jeder vom ArbNehmer wirksam übernommenen vertraglichen Nebenpflicht aus der beharrlichen Nichtbeachtung dieser Pflicht die fehlende Bereitschaft des ArbNehmers zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung überhaupt ergeben, wodurch für den ArbGeber eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entstehen kann.