»... In ihrer Bedeutung für die Wahrung berechtigter Interessen des ArbGebers tritt die für Arbeiter in § 3 Abs. 1 LohnFG [geregelte] bzw. für Angestellte arbeits- bzw. tarifvertraglich geregelte Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen, regelmäßig zwar hinter die Pflicht zurück, den ArbGeber unverzüglich über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu unterrichten. ... Hieraus ergibt sich jedoch nicht, daß die Verletzung der Nachweispflicht kündigungsrechtlich grundsätzlich unerheblich wäre. Auch dem Nachweis der Erkrankung kann, insbesondere wenn er nach den getroffenen Vereinbarungen »unverzüglich« vorzunehmen ist, erhebliche Bedeutung für die Planung der Arbeitsorganisation des ArbGebers zukommen. ... Überdies kann sich bei jeder vom ArbNehmer wirksam übernommenen vertraglichen Nebenpflicht aus der beharrlichen Nichtbeachtung dieser Pflicht die fehlende Bereitschaft des ArbNehmers zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung überhaupt ergeben, wodurch für den ArbGeber eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entstehen kann.