BAG vom 15.02.1984
5 AZR 192/82
Normen:
MuSchG § 8 d;
Fundstellen:
DB 1984, 2519
DRsp VI(616)97e-g
FamRZ 1984, 1216

BAG - 15.02.1984 (5 AZR 192/82) - DRsp Nr. 1992/6596

BAG, vom 15.02.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 192/82

DRsp Nr. 1992/6596

Möglichkeit einer Kürzung des Erholungsurlaubs auch für den einzel- oder tarifvertraglich geregelten Urlaub; (f) kein Ausschluß der Vorschrift durch Bestimmungen des BAT; (g) Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.

Normenkette:

MuSchG § 8 d;

»... Der Bekl. war berechtigt, den der Kl. nach dem BAT zustehenden Erholungsurlaub wegen Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub um neun Tage zu kürzen.

(e) Die Ermächtigung zu dieser Kürzung ergibt sich aus § 8 d MuSchG. Nach dieser .. Regelung kann der ArbGeber den Erholungsurlaub der Mutter für jeden vollen Kalendermonat. für den sie Mutterschaftsurlaub in Anspruch nimmt, um 1/12 kürzen.

Diese Kürzungsmöglichkeit bezieht sich nicht nur auf den gesetzl. Mindesturlaub nach dem BUrlG oder anderen gesetzl. Urlaubsvorschriften, wie dem JugArbSchG oder dem SchwbG. Von der Kürzungsmöglichkeit wird auch der einzelvertraglich vereinbarte und der durch Tarifvertrag geregelte Urlaubsanspruch erfaßt .. . Es kommt demnach nicht auf die Rechtsgrundlage des Urlaubsanspruchs an. Voraussetzung ist lediglich, daß es sich um den Jahresurlaub handelt .. . Von der Kürzungsmöglichkeit des § 8 d MuSchG wird daher grundsätzlich auch der nach § 48 BAT zu gewährende Erholungsurlaub erfaßt. ...