Der Kl. (Baumaschinenführer) wurde von der Bekl. seit 1964 jedes Jahr für die Dauer der Winterpause, etwa vom Jahresende bis Ostern des Folgejahres, entlassen und bezog während dieser Zeit Arbeitslosengeld. Er wurde regelmäßig wiedereingestellt, zuletzt im Frühjahr 1980. Nach der zum 31.12.1980 erfolgten Kündigung, die der Kl. nicht angegriffen hat, lehnt die Bekl. eine Wiedereinstellung zum Frühjahr 1981 ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kl. seine Einstellung zum 12.5.1981; er beruft sich u. a. darauf, daß die Bekl. mehrere Baumaschinenführer wiedereingestellt habe, die erst seit etwa vier bis fünf Jahren bei ihr gearbeitet hatten. Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Senat führt dazu zunächst u. a. aus, ein Anspruch auf Wiedereinstellung ergebe sich weder aus den Grundsätzen der Vertrauenshaftung noch aus der nachwirkenden Fürsorgepflicht des ArbGebers; die Weigerung der Bekl. verstoße auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot.
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