BAG vom 15.08.1984
5 AZR 47/83
Normen:
MuSchG § 3 Abs.2, § 6 Abs.1, § 14 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BB 1984, 2193
DB 1984, 2714
DRsp VI(616)98a
FamRZ 1985, 64

BAG - 15.08.1984 (5 AZR 47/83) - DRsp Nr. 1992/6558

BAG, vom 15.08.1984 - Aktenzeichen 5 AZR 47/83

DRsp Nr. 1992/6558

Zulässiger kollektivrechtlicher Ausschluß des Anspruchs auf Abführung vermögenswirksamer Leistungen für die Dauer der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote (Berücksichtigung bereits bei der Mutterschaftsgeld-Berechnung Ä hier: im Anwendungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes).

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs.2, § 6 Abs.1, § 14 Abs.1 S.1;

»... Nach der Rechtspr. des erk. Senats darf sich die Zeit der Mutterschutzfrist [§ 3 Abs. 2, § 6. Abs. 1 MuschG] zwar nicht lohnmindernd auswirken. Daher kann z. B. eine jährlich zu zahlende Jahressonderleistung wegen Fehlzeiten, die durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen entstehen, nicht anteilig gekürzt werden; eine etwa in einem Tarifvertrag enthaltene entgegenstehende Regelung ist daher nichtig (BAG DB 1983, 1050 [hier: VI (608) 169 d]). Denn Sinn und Zweck der §§ 11 und 14 MuSchG ist es, die im Arbeitsverhältnis stehenden Frauen vor wirtschaftlichen Nachteilen infolge der Schwangerschaft und der Entbindung zu bewahren. ...