BAG vom 15.08.1984
7 AZR 536/82
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1985, 800
DB 1985, 976
DRsp VI(614)101a

BAG - 15.08.1984 (7 AZR 536/82) - DRsp Nr. 1992/6557

BAG, vom 15.08.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 536/82

DRsp Nr. 1992/6557

Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen Krankheit: Bedenken gegen die vom 2. Senat des BAG vertretene Auffassung, wonach auch der Krankheitsverlauf in der Zeit nach Kündigungsausspruch für die Gesundheitsprognose berücksichtigt werden kann (BB 1984, 917 - hier: VI (614) 96 a).

Normenkette:

KSchG § 1 ;

"...Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind stets die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Wie der erk.Senat bereits in seinem Urteil [in] BAGE 33, 1 im Anschluß an das Urteil des BAG [in] BAGE 20, 345 ausgesprochen hat, gilt dies auch für eine aus Anlaß einer langanhaltenden Krankheit erklärte ordentliche Kündigung; die objektiven Kriterien nach denen der ArbGeber seine Zukunftsprognose zur weiteren Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen hat, müssen beim Zugang der Kündigung vorliegen (ebenso der Zweite Senat [in] BAGE 40, 361).