BAG vom 15.10.1986
4 AZR 289/85
Normen:
TarVertrG § 3 Abs.1, Abs.3, § 4 Abs.5;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 3 TVG
BAGE 53, 179
BB 1987, 403
DB 1987, 590
DRsp VI(638)70c
EzA § 2 TVG Nr. 16
JuS 1987, 666
NZA 1987 246
SAE 1987, 201

BAG - 15.10.1986 (4 AZR 289/85) - DRsp Nr. 1992/6277

BAG, vom 15.10.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 289/85

DRsp Nr. 1992/6277

Rechtswirkungen der Auflösung einer Tarifvertragspartei im Hinblick auf den Bestand der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge und auf den daraus folgenden Arbeitnehmer-Schutz.

Normenkette:

TarVertrG § 3 Abs.1, Abs.3, § 4 Abs.5;

»... Die Frage, welche Rechtswirkungen die Auflösung eines rechtsfähigen Vereins, der zugleich Tarifvertragspartei ist, auf die bestehenden Tarifverträge hat, ist seit langer Zeit umstritten. [Wird unter Hinweis auf Rechtspr. u. Lit. ausgeführt] ...

Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolgen der Auflösung einer Tarifvertragspartei im Hinblick auf den Fortbestand der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge nicht geregelt. § 3 Abs. 3 TVG [TarVertrG] erfaßt nicht den Fall der Verbandsauflösung, sondern bestimmt nur die Rechtsfolgen beim Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG durch die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Tarifvertragspartei. ... Durch die gesetzl. Regelung des § 3 Abs. 3 TVG wird nur die fehlende Verbandsmitgliedschaft ersetzt (vgl. Wiedemann, RdA 1975, 78, 83), sie besagt jedoch nichts darüber, welche Rechtsfolgen für einen Tarifvertrag eintreten, wenn sich eine Tarifvertragspartei auflöst. ...