BAG vom 15.11.1984
2 AZR 341/83
Normen:
BetrVerfG § 25 Abs.1 S.1, S.2, Abs.3, § 102 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
DB 1985, 1028
DRsp VI(642)232b-e

BAG - 15.11.1984 (2 AZR 341/83) - DRsp Nr. 1992/6525

BAG, vom 15.11.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 341/83

DRsp Nr. 1992/6525

Mitbestimmungsrechtliche Folgerungen für die Kündigung eines Arbeitnehmers bei Verhinderung des Betriebsobmanns und Fehlen eines Ersatzmanns: (b) keine Mitteilungspflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2; (c) keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zurückstellung der Entscheidung über die Kündigung; (d) Kriterien für den Begriff der »zeitweiligen Verhinderung« eines Betriebsratsmitglieds, und zwar ohne Differenzierung insoweit zwischen einem Betriebsobmann und den Mitgliedern eines mehrköpfigen Betriebsrats; (e) notwendige Anhörung für den Fall, daß der Betriebsobmann zwar arbeitsunfähig, aber nicht amtsunfähig ist.

Normenkette:

BetrVerfG § 25 Abs.1 S.1, S.2, Abs.3, § 102 Abs.1 S.2;