BAG - 15.11.1984 (2 AZR 341/83) - DRsp Nr. 1992/6525
BAG, vom 15.11.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 341/83
DRsp Nr. 1992/6525
Mitbestimmungsrechtliche Folgerungen für die Kündigung eines Arbeitnehmers bei Verhinderung des Betriebsobmanns und Fehlen eines Ersatzmanns:(b) keine Mitteilungspflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2;(c) keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zurückstellung der Entscheidung über die Kündigung;(d) Kriterien für den Begriff der »zeitweiligen Verhinderung« eines Betriebsratsmitglieds, und zwar ohne Differenzierung insoweit zwischen einem Betriebsobmann und den Mitgliedern eines mehrköpfigen Betriebsrats;(e) notwendige Anhörung für den Fall, daß der Betriebsobmann zwar arbeitsunfähig, aber nicht amtsunfähig ist.