BAG - 15.11.1984 (2 AZR 613/83) - DRsp Nr. 1992/6524
BAG, vom 15.11.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 613/83
DRsp Nr. 1992/6524
Möglicher Grund für eine fristlose Kündigung:Arbeitsverhinderung infolge Verbüßung einer Freiheitsstrafe;Der Senat faßt die Entscheidung u. a. in folgenden Leitsätzen zusammen:
»Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Arbeitsverhinderung durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe geht es nicht um einen verhaltens- sondern um einen personenbedingten Kündigungsgrund. Es hängt von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob eine haftbedingte Nichterfüllung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung nach § 626BGB oder eine ordentliche Kündigung nach § 1KSchG rechtfertigt.«