BAG vom 15.12.1987
8 AZR 647/86
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 9 BUrlG
DB 1988, 1555
DRsp VI(608)195a-b
EzA § 9 BUrlG

BAG - 15.12.1987 (8 AZR 647/86) - DRsp Nr. 1992/6133

BAG, vom 15.12.1987 - Aktenzeichen 8 AZR 647/86

DRsp Nr. 1992/6133

a. Anforderungen an eine von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. b. Die unverzügliche Anzeige einer während des Urlaubs aufgetretenen Erkrankung kann auch insoweit tarifvertraglich vorgeschrieben werden, als (nur) der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(a) »... Die Bescheinigung des Dr. H. enthält nicht den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Zwar kommt einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 3 Abs. 1 LohnFG) im allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer von einem deutschen Arzt ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung muß aber erkennen lassen, daß der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat (BAGE 48, 115 [hier: VI (608) 180 d]). Diese Voraussetzung erfüllt das Attest des Dr. H. nicht. Aus ihm läßt sich nicht entnehmen, welche Folgen die Quetschung und die Prellung am linken Zeigefinger für die Arbeitsfähigkeit des Kl. hatten.