BAG vom 16.05.1984
7 AZR 143/81
Normen:
BAT § 70 ; TarVertrG § 4;
Fundstellen:
BB 1985, 124
DB 1984, 2711
DRsp VI(638)66e

BAG - 16.05.1984 (7 AZR 143/81) - DRsp Nr. 1992/6578

BAG, vom 16.05.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 143/81

DRsp Nr. 1992/6578

Tarifliche Ausschlußfrist: Kriterien für die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs im Falle tarifvertraglich (hier: nach § 70 Abs. 1 BAT) vorgesehenen Fristbeginns mit Fälligkeit des Anspruchs;

Normenkette:

BAT § 70 ; TarVertrG § 4;

»... Im Sinne tariflicher Ausschlußfristen, die wie § 70 Abs. 1 BAT n. F. .. für den Beginn der Ausschlußfrist auf die Fälligkeit abstellen, wird ein Schadensersatzanspruch fällig, sobald er in seinem Bestand feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (vgl. BAG, DB 1981 , 2231 [hier: VI (638) 61 e-d]).