BAG vom 16.09.1982
2 AZR 228/80
Normen:
BGB § 611, § 123 ; BGB § 611, § 134, § 121 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 123 BGB
BAGE 41, 54
DB 1983, 2780
DRsp VI(602)66a
DRsp VI(602)66c-d
EzA § 123 BGB Nr. 22
MDR 1984, 81
NJW 1984, 446

BAG - 16.09.1982 (2 AZR 228/80) - DRsp Nr. 1996/16122

BAG, vom 16.09.1982 - Aktenzeichen 2 AZR 228/80

DRsp Nr. 1996/16122

1. Fordert der Arbeitgeber die Vorlage eines »handgeschriebenen Lebenslaufes«, so erwartet er einen vom Stellenbewerber »eigenhändig« geschriebenen Lebenslauf. 2. In der Einreichung eines handgeschriebenen Lebenslaufes liegt jedenfalls dann zugleich auch die Einwilligung zur Einholung eines graphologischen Gutachtens, wenn der Stellenbewerber in einem Begleitschreiben auf die Vorzüge der angewandten Graphologie hinweist. Ein bereits in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag kann grundsätzlich nicht mit rückwirkender Kraft angefochten werden. Das gilt jedoch dann nicht uneingeschränkt, wenn das Arbeitsverhältnis - aus welchen Gründen auch immer - zwischenzeitlich wieder außer Funktion gesetzt worden ist. In diesem Fall wirkt die Anfechtung auf den Zeitpunkt der Außerfunktionssetzung des Arbeitsvertrages zurück.

Normenkette:

BGB § 611, § 123 ; BGB § 611, § 134, § 121 ;
Fundstellen