Vorlegungsbeschluß: BAG Ä 7 AZR 585/82 Ä v. 18. 10. 85, Teilabdruck unter VI (646) 121 a.
»... Die Rechtspr. des BAG hat angenommen, § 518 Abs. 2 und § 553 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderten, daß eine Rechtsmittelschrift die Angabe der Anschrift des Prozeßbevollmächtigten des Rechtsmittelbekl. oder wenigstens des Rechtsmittelbekl. selbst enthalten muß, damit die Zustellung der Rechtsmittelschrift nicht vermeidbar verzögert wird. ... Für die in den [entsprechenden] Entscheidungen vertretene Ansicht sind mehrere Umstände mit unterschiedlicher Gewichtung angeführt worden, die darauf abstellen, ob rechtliche oder als berechtigt anzusehende Belange der rechtsmittelbekl. Partei betroffen werden, wenn die Rechtsmittelschrift wegen fehlender Anschrift nicht unmittelbar nach ihrem Eingang zugestellt werden kann. Die Gründe [hierfür] sind [nicht] ausreichend, um an der bisherigen Auffassung festhalten zu können. ...
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