BAG vom 16.09.1986
GS 4/85
Normen:
ArbGG §§ 64, 72 ; ZPO § 518 Abs.2, § 553 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 518 ZPO
BAGE 53, 30
BB 1987, 200
DB 1987, 544
DRsp VI(646)127e
EzA § 518 ZPO Nr. 31
MDR 1987, 347
NJW 1987, 1356
NZA 1987, 136

BAG - 16.09.1986 (GS 4/85) - DRsp Nr. 1992/6288

BAG, vom 16.09.1986 - Aktenzeichen GS 4/85

DRsp Nr. 1992/6288

e. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Rechtsmittelbeklagten bzw. seines Prozeßbevollmächtigten in der Rechtsmittelschrift ist keine zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Normenkette:

ArbGG §§ 64, 72 ; ZPO § 518 Abs.2, § 553 Abs.1 S.2;

Vorlegungsbeschluß: BAG Ä 7 AZR 585/82 Ä v. 18. 10. 85, Teilabdruck unter VI (646) 121 a.

»... Die Rechtspr. des BAG hat angenommen, § 518 Abs. 2 und § 553 Abs. 1 Satz 2 ZPO erforderten, daß eine Rechtsmittelschrift die Angabe der Anschrift des Prozeßbevollmächtigten des Rechtsmittelbekl. oder wenigstens des Rechtsmittelbekl. selbst enthalten muß, damit die Zustellung der Rechtsmittelschrift nicht vermeidbar verzögert wird. ... Für die in den [entsprechenden] Entscheidungen vertretene Ansicht sind mehrere Umstände mit unterschiedlicher Gewichtung angeführt worden, die darauf abstellen, ob rechtliche oder als berechtigt anzusehende Belange der rechtsmittelbekl. Partei betroffen werden, wenn die Rechtsmittelschrift wegen fehlender Anschrift nicht unmittelbar nach ihrem Eingang zugestellt werden kann. Die Gründe [hierfür] sind [nicht] ausreichend, um an der bisherigen Auffassung festhalten zu können. ...