BAG vom 16.10.1984
3 AZR 193/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
BB 1985, 1852
DRsp VI(604)158b-c

BAG - 16.10.1984 (3 AZR 193/83) - DRsp Nr. 1992/6538

BAG, vom 16.10.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 193/83

DRsp Nr. 1992/6538

Beschränkte Haftung des Arbeitgebers nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO gegenüber einem Arbeitnehmer, der nach Dienstende auf dem Weg zu seinem Pkw innerhalb des Betriebsgeländes verunglückt ist, (c) daher kein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

"...Der Kl. steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu. Dieser ist nach § 636 Abs. 1 RVO ausgeschlossen.

Für die Frage, ob ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, kommt es darauf an, ob der betroffene ArbNehmer den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat. Maßgebend ist, ob sich der Unfall für den Betroffenen in einem Bereich ereignet hat, der sich in dem Verhältnis zum Schädiger als ein innerbetrieblicher Vorgang darstellt, oder ob insoweit zu dem Betrieb kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (vgl. BGH, AP Nr. 7 zu § 636 RVO m. w. N.). Die Kl. befand sich im Unfallzeitpunkt im räumlichen Bereich des Betriebes des Bekl. Das Verwaltungsgebäude, der Personalparkplatz sowie Bürgersteig und Gehweg dorthin gehören..zu seinem Betriebsgelände. Der Gang der Kl. vom Verwaltungsgebäude zum Personalparkplatz war somit der betrieblichen Sphäre zuzurechnen. Das gleiche gilt von dem Arbeitsunfall, den die Kl. auf diesem Weg erlitten hat.