"...Der Kl. steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu. Dieser ist nach §
Für die Frage, ob ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, kommt es darauf an, ob der betroffene ArbNehmer den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat. Maßgebend ist, ob sich der Unfall für den Betroffenen in einem Bereich ereignet hat, der sich in dem Verhältnis zum Schädiger als ein innerbetrieblicher Vorgang darstellt, oder ob insoweit zu dem Betrieb kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (vgl. BGH, AP Nr. 7 zu §
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