»... Der Betriebsrat kann vom ArbGeber umfassend Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten der ArbNehmer zu welchen Zwecken beim ArbGeber Ä oder anderen Gesellschaften der Verlagsgruppe [der der ArbGeber angehört] Ä unter welchen Bedingungen verarbeitet werden.
(a) Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG [BetrVerfG] u. a., darüber zu wachen, daß die zugunsten der ArbNehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden. ... Zu diesen Gesetzen gehört auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
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