BAG vom 17.03.1987
1 ABR 59/85
Normen:
BetrVerfG § 80 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
AP Nr. 29 zu § 80 BetrVG 1972
BAGE 54, 278
BB 1987, 1806
DB 1987, 1491
DB 1987, 149l
DRsp VI(642)251a-d
EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 30
NZA 1987, 747
SAE 1988, 106

BAG - 17.03.1987 (1 ABR 59/85) - DRsp Nr. 1992/6214

BAG, vom 17.03.1987 - Aktenzeichen 1 ABR 59/85

DRsp Nr. 1992/6214

Überwachungsrechte des Betriebsrats unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes bei beabsichtigter Einführung einer EDV-Anlage im Betrieb zwecks Verarbeitung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer: (a) Erstreckung des Überwachungsrechts aus Abs. 1 Nr. 1 auf die Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes; (b-c) erforderliche umfassende Unterrichtung des Betriebsrats über die Einzelheiten der geplanten Datenverarbeitung (u. a. Art der Daten, Speicherungszweck, Schutzmaßnahmen, Verarbeitungsprogramme) (c) auch im Falle der Datenverarbeitung durch beauftragte Dritte; (d) Überwachungsrecht und Informationsanspruch bereits im Planungsstadium.

Normenkette:

BetrVerfG § 80 Abs.1 Nr.1;

»... Der Betriebsrat kann vom ArbGeber umfassend Auskunft darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten der ArbNehmer zu welchen Zwecken beim ArbGeber Ä oder anderen Gesellschaften der Verlagsgruppe [der der ArbGeber angehört] Ä unter welchen Bedingungen verarbeitet werden.

(a) Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG [BetrVerfG] u. a., darüber zu wachen, daß die zugunsten der ArbNehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden. ... Zu diesen Gesetzen gehört auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).