(c) »§ 101 BetrVerfG schließt den Anspruch des Betriebsrats auf künftige Beachtung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 23 Abs. 3 BetrVerfG nicht aus (Aufgabe von BAG, AP Nr. 4 zu § 101 BetrVG 1972 [hier: VI(642)183c]).
(d) Ein auf § 23 Abs. 3 BetrVerfG gestützter Antrag, dem Arbeitgeber bestimmte Handlungen aufzugeben, ist mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig, wenn der Antrag lediglich den entsprechenden Gesetzeswortlaut [hier: § 99 Abs. 1 BetrVerfG] wiederholt und unter den Beteiligten gerade der Inhalt der gesetzlichen Regelung umstritten ist.
Für den Antrag, dem Arbeitgeber aufzugeben, den Betriebsrat vor jeder Einstellung umfassend zu unterrichten, fehlt es am Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber zur rechtzeitigen Unterrichtung durch Zwangsgeld nicht angehalten werden kann.«
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