BAG vom 17.05.1984
AZR 3/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DB 1984, 2702
DRsp VI(610)178c-e
NJW 1985, 284

BAG - 17.05.1984 (AZR 3/83) - DRsp Nr. 1992/6576

BAG, vom 17.05.1984 - Aktenzeichen AZR 3/83

DRsp Nr. 1992/6576

Fristlose Kündigung (c-e) auch wegen widerrechtlicher und schuldhafter Entwendung geringwertiger Sachen des Arbeitgebers (d) je nach den besonderen Einzelfallumständen und einer Interessenabwägung ("abgestufter Prüfungsmaßstab"); (e) regelmäßig ohne Notwendigkeit vorheriger Abmahnung;

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(c-d) "...Auch die unberechtigte Entwendung einer im Eigentum des ArbGebers stehenden Sache von geringem Wert ist an sich geeignet, aber nicht ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles stets ausreichend, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.