BAG vom 18.02.1986
1 ABR 21/84
Normen:
BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.6;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972
BAGE 51, 143
BB 1986, 1154
DB 1986, 1178
DRsp VI(642)235a-b
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 14
NJW 1986, 2069
NZA 1986, 488
SAE 1986, 253

BAG - 18.02.1986 (1 ABR 21/84) - DRsp Nr. 1992/6356

BAG, vom 18.02.1986 - Aktenzeichen 1 ABR 21/84

DRsp Nr. 1992/6356

Die Einführung einer technischen Einrichtung (Abs. 1 Nr. 6), die Daten über, die Leistung einer Akkordgruppe ermittelt, unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dann, wenn der von dieser Einrichtung ausgehende Überwachungsdruck auf den einzelnen Arbeitnehmer unmittelbare Auswirkung hat (»durchschlägt«), (b) so im Falle der Anbringung von (Kienzle-)Schreibern und Zählwerken an Schweißstraßen in einer Automobilfabrik.

Normenkette:

BetrVerfG § 87 Abs.1 Nr.6;

Im Werk des AntrSt. (Automobilhersteller [hier: Adam Opel AG, Werk Bochum]) wurden an den Schweißstraßen, auf denen Autoteile gefertigt werden, Kienzle-Schreiber installiert, die die gefertigte Stückzahl, die aufgewandte Zeit und die Stillstandzeiten auf einem Schaubild aufzeichnen. Am Ende einzelner Straßen sind außerdem Zählwerke installiert, die die Zahl der gefertigten Stücke ins Meisterbüro melden, von wo stündlich Produktionsmeldungen an die Betriebs- bzw. Produktionsleitung gemacht werden müssen. Ä Der Senat hat dem Antrag des Betriebsrats auf Feststellung, daß ihm hinsichtlich der Anbringung und Anwendung der Kienzle-Schreiber und Zählwerke ein Mitbestimmungsrecht zustehe, stattgegeben.