BAG vom 18.03.1986
3 AZR 641/84
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG
BB 1986, 1577
BB 1986, 1578
DB 1986, 1930
DRsp VI(610)193f-g
EzA § 1 BetrAVG Nr. 41
NZA 1986, 715
SAE 1987, 82

BAG - 18.03.1986 (3 AZR 641/84) - DRsp Nr. 1992/6349

BAG, vom 18.03.1986 - Aktenzeichen 3 AZR 641/84

DRsp Nr. 1992/6349

Mögliche Erfüllung der in einer Versorgungsordnung vorgesehenen Wartezeit durch einen mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (g) auch bei vorzeitiger Beendigung wegen Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»... Nach [den] Richtlinien der Unterstützungskasse [Bekl.] ist Voraussetzung der Gewährung von Betriebsrente, daß der Betriebsangehörige eine Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt hat und ein Versorgungsfall eintritt. Versorgungsfall ist das Erreichen der Altersgrenze oder die Erwerbsunfähigkeit. Das 65. Lebensjahr erreicht die Kl. am 19. 6. 1989. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie die Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt. Freilich war sie nur vom 2. 12. 1968 bis zum 13. 7. 1983 rund 14 1/2 Jahre beschäftigt. Die Kl. konnte aber die Wartezeit noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1983 zurücklegen.

Die Kl. besaß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unverfallbare Versorgungsaussicht. ... Scheidet ein ArbNehmer mit einer unverfallbaren Versorgungsaussicht aus, so kann nach § 1 Abs. 1 Satz 5 BetrAVG die Wartefrist, von deren Ablauf der Versorgungsanspruch abhängt, noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden. ...