»... Nach [den] Richtlinien der Unterstützungskasse [Bekl.] ist Voraussetzung der Gewährung von Betriebsrente, daß der Betriebsangehörige eine Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt hat und ein Versorgungsfall eintritt. Versorgungsfall ist das Erreichen der Altersgrenze oder die Erwerbsunfähigkeit. Das 65. Lebensjahr erreicht die Kl. am 19. 6. 1989. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie die Wartezeit von 15 Jahren zurückgelegt. Freilich war sie nur vom 2. 12. 1968 bis zum 13. 7. 1983 rund 14 1/2 Jahre beschäftigt. Die Kl. konnte aber die Wartezeit noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 1983 zurücklegen.
Die Kl. besaß bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unverfallbare Versorgungsaussicht. ... Scheidet ein ArbNehmer mit einer unverfallbaren Versorgungsaussicht aus, so kann nach § 1 Abs. 1 Satz 5 BetrAVG die Wartefrist, von deren Ablauf der Versorgungsanspruch abhängt, noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden. ...
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