BAG vom 18.04.1985
6 ABR 19/84
Normen:
BetrVerfG § 23 Abs.3;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972
BAGE 48, 246
BB 1986, 1358
DB 1985, 2511
DRsp VI(642)232a
EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 10
NZA 1985, 783

BAG - 18.04.1985 (6 ABR 19/84) - DRsp Nr. 1992/6466

BAG, vom 18.04.1985 - Aktenzeichen 6 ABR 19/84

DRsp Nr. 1992/6466

Inhalt, Zweck und Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs aus Abs. 3 gegen den Arbeitgeber.

»1. § 23 Abs. 3 BetrVG [BetrVerfG] enthält einen eigenständigen Unterlassungsanspruch neben anderen Unterlassungsansprüchen im Betriebsverfassungsrecht. 2. Der Anspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG kommt in Betracht. wenn der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei regelungspflichtigen Tatbeständen übergangen worden ist und er nunmehr diesen zur künftigen Beachtung der gemeinsam wahrzunehmenden betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsbefugnisse anhalten will. Der mit § 23 Abs. 3 BetrVG in einem Beschlußverfahren zu erreichende Verfahrenserfolg entspricht kollektivrechtlich einer (individualrechtlichen ) Abmahnung durch den Arbeitgeber wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten eines Arbeitnehmers. 3. Der Anspruch nach § 23 Abs 3 BetrVG ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mehrfach erzwingbare Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats übergangen hat. Ob auch ein einmaliger Verstoß ausreicht, bleibt unentschieden. 4. Der Anspruch ist schon bei objektiver Pflichtwidrigkeit gegeben; auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es nicht an. 5. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr des gerügten Verhaltens des Arbeitgebers ist keine Voraussetzung des Anspruchs nach § 23 Abs. 3 BetrVG

Normenkette:

BetrVerfG § 23 Abs.3;
Fundstellen
AP Nr. 5 zu § 23 BetrVG 1972
BAGE 48, 246
BB 1986, 1358