BAG vom 18.09.1984
3 AZR 389/83
Normen:
BGB § 823 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp I(145)303a-b
JZ 1985, 1062

BAG - 18.09.1984 (3 AZR 389/83) - DRsp Nr. 1992/6545

BAG, vom 18.09.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 389/83

DRsp Nr. 1992/6545

a-b. Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers durch seinen früheren Arbeitgeber. der einem anderen Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeitnehmer bewirbt. Einsicht in die Personalakte gewährt. (b) allerdings kein Anspruch auf Geldentschädigung, wenn der Eingriff keinerlei nachteilige Folgen für den Betroffenen hat.

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1;

(a) »... Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor bei einem Eingriff in die Individualsphäre, zu der auch das berufliche Wirken des Betroffenen gehört (vgl. Palandt/Thomas. BGB, 43. Aufl., § 823 Anm. 15 B und C). Ob das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall verletzt ist, läßt sich nur aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände beurteilen (vgl. BGHZ 24, 72; BGH VersR 1978, 1018 [hier: I (145) 241 d]). Diese führt im vorl. Fall zu dem Ergebnis, daß die Bekl. rechtswidrig gehandelt hat.