BAG vom 18.09.1986
6 AZR 517/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 812 BGB
BAGE 53, 77
BB 1987, 2454
DB 1987, 589
DRsp VI(608)188d-e
NZA 1987, 380
SAE 1987, 163

BAG - 18.09.1986 (6 AZR 517/83) - DRsp Nr. 1992/6286

BAG, vom 18.09.1986 - Aktenzeichen 6 AZR 517/83

DRsp Nr. 1992/6286

Möglicher Einwand des Bereicherungsfortfalls gegenüber der Rückforderung von Lohn- oder Gehalts-Überzahlungen (§ 818 Abs. 3 BGB); (e) Berücksichtigung im Falle geringfügiger Überzahlungen auch ohne konkrete Darlegung entsprechender (Mehr-)Ausgaben.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(d) »... § 818 Abs. 3 BGB ermöglicht dem gutgläubigen Bereicherungsschuldner den nach einer der Anspruchsnormen des Bereicherungsrechts entstandenen Anspruch dadurch abzuwenden, [daß] er sich darauf beruft, nicht mehr bereichert zu sein. In diesem Fall entfällt der Kondiktionsanspruch. Allerdings ist vom Fortbestehen einer Bereicherung auszugehen, wenn der Bereicherungsschuldner mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige Aufwendungen erspart .. .

Diese Grundsätze gelten auch bei der Rückzahlung überzahlten Lohns und Gehalts (BAGE 9, 137; 15, 270; BAG, AP Nr. 1 zu § 54 BMT-G II ..). Will sich der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Lohn- oder Gehaltsbezüge auf Entreicherung berufen, muß er im einzelnen Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, daß die Bereicherung weggefallen ist und keine notwendigerweise angefallenen Ausgaben erspart worden sind (BAG, AP Nr. 1 zu § 54 BMT-G II und Urteil vom 17. 7. 1985 Ä 5 AZR 131/84). Dabei können dem Bereicherungsschuldner allerdings Erleichterungen zur Erfüllung seiner Darlegungslast zugute kommen.