.. Unzutreffend ist jedoch die .. Annahme des LAG, bei Massenänderungskündigungen seien, anders als bei Beendigungskündigungen, nicht die Sozialdaten aller vergleichbaren ArbNehmer »penibel« gegeneinander abzuwägen. Die Bekl. habe vielmehr einen weitgehenden Beurteilungsspielraum gehabt, der nur dadurch eingeschränkt gewesen sei, daß die besonders schutzbedürftigen Mitarbeiter verschont bleiben mußten. ... Anders als bei der Beendigungskündigung ist die soziale Auswahl allerdings nicht an der Prüfung auszurichten, welcher von mehreren vergleichbaren ArbNehmern durch den Verlust des Arbeitsplatzes relativ am wenigsten hart getroffen wird.«
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