BAG vom 18.10.1984
2 AZR 543/83
Normen:
KSchG § 1 Abs.3 S.1, § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969
BB 1985, 1263
DB 1985, 1083
DRsp VI(614)104f-i
EzA § 1 KSchG Nr. 34
NJW 1985, 2046
NZA 1985, 423

BAG - 18.10.1984 (2 AZR 543/83) - DRsp Nr. 1992/6537

BAG, vom 18.10.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 543/83

DRsp Nr. 1992/6537

Notwendigkeit sozialer Auswahl nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Satz 1 auch vor betriebsbedingten (Massen-) Änderungskündigungen; (g) Wertungsspielraum des Arbeitgebers jedoch kein Ermessensspielraum); (h-i) zulässige Berufung aller gekündigten Arbeitnehmer auf fehlerhafte Auswahl auch dann, wenn nur einem einzigen vergleichbaren sozial stärkeren Arbeitnehmer nicht gekündigt wurde; (i) Möglichkeit nachträglicher Korrektur des Auswahlfehlers durch den Arbeitgeber (ohne abschließende Entscheidung). (f) »... Das Gebot der ausreichenden sozialen Auswahl gilt für den ArbGeber nicht nur bei Beendigungs-, sondern auch bei Änderungskündigungen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs.3 S.1, § 2 ;

.. Unzutreffend ist jedoch die .. Annahme des LAG, bei Massenänderungskündigungen seien, anders als bei Beendigungskündigungen, nicht die Sozialdaten aller vergleichbaren ArbNehmer »penibel« gegeneinander abzuwägen. Die Bekl. habe vielmehr einen weitgehenden Beurteilungsspielraum gehabt, der nur dadurch eingeschränkt gewesen sei, daß die besonders schutzbedürftigen Mitarbeiter verschont bleiben mußten. ... Anders als bei der Beendigungskündigung ist die soziale Auswahl allerdings nicht an der Prüfung auszurichten, welcher von mehreren vergleichbaren ArbNehmern durch den Verlust des Arbeitsplatzes relativ am wenigsten hart getroffen wird.«