BAG - 18.10.1990 (8 AZR 490) - DRsp Nr. 1996/16052
BAG, vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 490
DRsp Nr. 1996/16052
a. Urlaubsrechtliche Ansprüche sind nach dem BUrlG zu beurteilen, es sei denn, daß durch einzelvertragliche Vereinbarungen oder tarifvertragliche Vorschriften von den Bestimmungen dieses Gesetzes in dem durch § 13BUrlG zugelassenen Umfang abgewichen ist.b. Fehlen abweichende Bestimmungen in einem Tarifvertrag oder haben die Tarifvertragsparteien kein eigenes abschließendes Regelwerk geschaffen, so sind jeweils die Bestimmungen des BUrlG anzuwenden.