BAG vom 18.12.1984
3 AZR 168/82
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG
BB 1985, 806
DRsp VI(604)160e-f
NVwZ 1985, 941
NZA 1985, 459

BAG - 18.12.1984 (3 AZR 168/82) - DRsp Nr. 1992/6502

BAG, vom 18.12.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 168/82

DRsp Nr. 1992/6502

Pflicht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes zum Hinweis auf Zusatzversorgungsmöglichkeiten; (f) Schadensersatzpflicht bei unzureichender Belehrung.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(e) »... Dem ArbGeber des öffentlichen Dienstes obliegt die vertragliche Nebenpflicht, über die bestehenden Zusatzversorgungsmöglichkeiten und die Mittel und Wege zu ihrer Ausschöpfung zu belehren. ... Darüber hinaus ist der ArbGeber verpflichtet, die erforderlichen Erklärungen abzugeben, um die tariflich gebotene Zusatzversorgung zu verwirklichen. ... Dagegen ist der ArbGeber im allgemeinen nicht verpflichtet, den ArbNehmer über die Zweckmäßigkeit unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu belehren. Insoweit können vom ArbGeber nur allgemeine Hinweis erwartet werden, wie sich bestimmte Versorgungsgestaltungen in der Praxis auswirken. ... Wenn der ArbGeber jedoch auf Verlangen des ArbNehmers oder aus eigenem Antrieb Ratschläge zur Versorgungsplanung erteilt, so müssen diese sachlich richtig, eindeutig und vollständig sein (BAG, AP § 242 BGB Ruhegehalt - VBL Nr. 6 ..). ...«