BAG vom 18.12.1984
3 AZR 383/82
Normen:
TarVertrG § 4 Abs.4 S.3;
Fundstellen:
AP Nr. 87 zu § 4 TVG
BB 1985, 590
DB 1985, 658
DRsp VI(638)68f-g
NZA 1985, 219
SAE 1985, 80

BAG - 18.12.1984 (3 AZR 383/82) - DRsp Nr. 1992/6505

BAG, vom 18.12.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 383/82

DRsp Nr. 1992/6505

Tarifliche Ausschlußfrist (Abs. 4 Satz 3): möglicher Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber der Berufung auf eine Ausschlußfrist im Falle der Geltendmachung einer Karenzentschädigung durch den Arbeitnehmer. Der Senat stellt der Entscheidung folgende Leitsätze voran:

»1. Verlangt eine tarifliche Verfallklausel, daß Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltendgemacht werden müssen, so verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn der Schuldner während des Laufes der Ausschlußfrist den Eindruck erweckt, eine gerichtliche Klärung des Anspruchs sei entbehrlich, sich jedoch nach Ablauf der Frist auf die Verfallklausel beruft.