(d) »... Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LohnFG ist der Arbeiter verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Bescheinigung enthält keine Angaben über Art und Ursache der Krankheit. ... Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LohnFG ist der ArbGeber jedoch dann, wenn der Arbeiter innerhalb von zwölf Monaten infolge derselben Krankheit (Fortsetzungskrankheit) wiederholt arbeitsunfähig wird, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nur für die Dauer von sechs Wochen verpflichtet. Für das Bestehen einer Fortsetzungskrankheit trifft andererseits den ArbGeber i. d. R. die Beweislast (so Ä in Übereinstimmung mit dem Schrifttum Ä Senat, NJW 1986, 1567 [hier: VI (608) 182 d-e] ..). Wenn dabei dem ArbGeber auch Ä wie jeder beweisbelasteten Partei Ä der Beweis des ersten Anscheins zugute kommen kann (vgl. Senat aaO.), so fragt sich doch grundsätzlich, wie der ArbGeber zuverlässige Kenntnis davon erhalten soll, ob die Arbeitsunfähigkeit auf verschiedene Krankheiten oder auf dieselbe Krankheit (Fortsetzungskrankheit) zurückzuführen ist.