BAG vom 19.03.1986
5 AZR 86/85
Normen:
LohnFG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 67 zu § 1 LohnFG
BAGE 51, 308
BB 1986, 1713
DB 1986, 1877
DRsp VI(608)186d-f
EzA § 4 TVG Nr. 68
NJW 1986, 2902
NZA 1986, 743
SAE 1986, 272

BAG - 19.03.1986 (5 AZR 86/85) - DRsp Nr. 1992/6347

BAG, vom 19.03.1986 - Aktenzeichen 5 AZR 86/85

DRsp Nr. 1992/6347

Beweisführung zum Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung, insbesondere (e) Erkundigungspflicht des Arbeitgebers; (f) gebotene Mitwirkung des Arbeitnehmers, insbesondere Pflicht zur (begrenzten) Befreiung des Arztes von der Schweigepflicht.

Normenkette:

LohnFG § 1 ;

(d) »... Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LohnFG ist der Arbeiter verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Die Bescheinigung enthält keine Angaben über Art und Ursache der Krankheit. ... Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LohnFG ist der ArbGeber jedoch dann, wenn der Arbeiter innerhalb von zwölf Monaten infolge derselben Krankheit (Fortsetzungskrankheit) wiederholt arbeitsunfähig wird, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nur für die Dauer von sechs Wochen verpflichtet. Für das Bestehen einer Fortsetzungskrankheit trifft andererseits den ArbGeber i. d. R. die Beweislast (so Ä in Übereinstimmung mit dem Schrifttum Ä Senat, NJW 1986, 1567 [hier: VI (608) 182 d-e] ..). Wenn dabei dem ArbGeber auch Ä wie jeder beweisbelasteten Partei Ä der Beweis des ersten Anscheins zugute kommen kann (vgl. Senat aaO.), so fragt sich doch grundsätzlich, wie der ArbGeber zuverlässige Kenntnis davon erhalten soll, ob die Arbeitsunfähigkeit auf verschiedene Krankheiten oder auf dieselbe Krankheit (Fortsetzungskrankheit) zurückzuführen ist.