BAG vom 19.06.1984
1 ABR 6/84
Normen:
BetrVerfG § 92 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BB 1984, 2265
DB 1984, 2305
DRsp VI(642)228b-c

BAG - 19.06.1984 (1 ABR 6/84) - DRsp Nr. 1992/6563

BAG, vom 19.06.1984 - Aktenzeichen 1 ABR 6/84

DRsp Nr. 1992/6563

Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber über die Personalplanung; ausreichende Unterrichtung zu einem Zeitpunkt, in dem einschlägige Überlegungen des Arbeitsgebers das Stadium der Planung erreicht haben.

»1. Der ArbGeber hat den BetrRat nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVerfG über die Personalplanung umfassend zu unterrichten. Er muß daher dem BetrRat alle Tatsachen bekannt geben, auf die er die jeweiligen Personalplanung stützt. Dazu können auch diejenigen Planungsdaten gehören, die in einem anderen Zusammenhang erhoben und festgestellt werden, z. B. Rationalisierungsvorschläge, Produktions- und Investitionsentscheidungen. Der ArbGeber muß dem BetrRat alle Unterlagen zugänglich machen, die er zur Grundlage seiner Personalplanung machen will. Dazu können Unterlagen, die in anderem Zusammenhang erarbeitet wurden (Produktions-, Investitions- oder Rationalisierungsentscheidungen) dann gehören, wenn sich der BetrRat nur anhand dieser Unterlagen ein verläßliches Bild von der Personalplanung machen kann.