BAG vom 19.06.1986
2 AZR 563/85
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
DB 1986, 2498
DRsp VI(614)110a-c
NJW 1987, 211

BAG - 19.06.1986 (2 AZR 563/85) - DRsp Nr. 1992/6314

BAG, vom 19.06.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 563/85

DRsp Nr. 1992/6314

Kriterien für die Prüfung der Frage, ob eine Kündigung auf Druck Dritter (»Druckkündigung«) aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist, (a) bei objektiv berechtigtem Kündigungsverlangen; (b-c) bei objektiv nicht gerechtfertigtem Kündigungsverlangen; (c) erforderliche Gegenvorstellungen der Arbeitgebers für den Fall, daß ein ausländischer Geschäftspartner Ä unter Androhung des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen Ä die Entlassung eines im Ausland beschäftigten Arbeitnehmers verlangt.

Normenkette:

KSchG § 1 ;

»... Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung können sich aus außerbetrieblichen oder innerbetrieblichen (Unternehmerentscheidung) Gründen ergeben. Dringend sind diese nur, wenn es dem ArbGeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet zu entsprechen. ...