BAG vom 19.08.1986
4 AZR 15/86
Normen:
ArbGG § 64, § 72, § 60 Abs.2 S.1; ZPO § 311 Abs.2 S.1, § 319 ;
Fundstellen:
DRsp VI(646)127b-d
NJW 1987, 1221

BAG - 19.08.1986 (4 AZR 15/86) - DRsp Nr. 1992/6299

BAG, vom 19.08.1986 - Aktenzeichen 4 AZR 15/86

DRsp Nr. 1992/6299

b-d. Notwendige Klarstellung (des Umfangs) der Anfechtbarkeit eines Urteils bereits bei der Verkündung, (c-d) wirksame Rechtsmittelzulassung also nicht erst in der Urteilsbegründung oder nachträglich durch Berichtigungsbeschluß; (d) keine Bindung des BAG an einen vom LAG gleichwohl erlassenen Berichtigungsbeschluß.

Normenkette:

ArbGG § 64, § 72, § 60 Abs.2 S.1; ZPO § 311 Abs.2 S.1, § 319 ;

»Nach ständ. Rechtspr. des BAG (vgl. BAG, AP § 319 ZPO Nr. 17 m. w. Nachw.) muß bei der Verkündung des Urteils offenbar sein, in welchem Umfang die Entscheidung anfechtbar ist. Dies ist ein Gebot der Rechtsmittelklarheit und damit der Rechtssicherheit und ergibt sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, wonach zwingend vorgeschrieben ist, daß bei der Verkündung des Urteils, die gem. § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Vorlesen der Urteilsformel erfolgt, der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen ist, sofern nicht beide Parteien abwesend sind. Im Falle der Abwesenheit beider Parteien bei der Verkündung des Urteils Ä wie vorliegend Ä reicht es nicht aus, die Berufung (bzw. Revision) lediglich in der schriftlichen Urteilsbegründung zuzulassen oder durch Berichtigungsbeschluß nachzuholen; denn auch in diesem Falle muß bereits bei der Verkündung des Berufungsurteils Klarheit über die Zulassungsentscheidung bestehen. ...«