»Nach ständ. Rechtspr. des BAG (vgl. BAG, AP § 319 ZPO Nr. 17 m. w. Nachw.) muß bei der Verkündung des Urteils offenbar sein, in welchem Umfang die Entscheidung anfechtbar ist. Dies ist ein Gebot der Rechtsmittelklarheit und damit der Rechtssicherheit und ergibt sich aus § 60 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, wonach zwingend vorgeschrieben ist, daß bei der Verkündung des Urteils, die gem. § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Vorlesen der Urteilsformel erfolgt, der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen ist, sofern nicht beide Parteien abwesend sind. Im Falle der Abwesenheit beider Parteien bei der Verkündung des Urteils Ä wie vorliegend Ä reicht es nicht aus, die Berufung (bzw. Revision) lediglich in der schriftlichen Urteilsbegründung zuzulassen oder durch Berichtigungsbeschluß nachzuholen; denn auch in diesem Falle muß bereits bei der Verkündung des Berufungsurteils Klarheit über die Zulassungsentscheidung bestehen. ...«
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