BAG vom 19.09.1985
6 ABR 4/85
Normen:
ArbGG § 83 Abs.3; BetrVerfG § 19;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 19 BetrVG 1972
DB 1986, 864
DRsp VI(646)122c
EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 22
NZA 1986, 368
SAE 1986, 196

BAG - 19.09.1985 (6 ABR 4/85) - DRsp Nr. 1992/6409

BAG, vom 19.09.1985 - Aktenzeichen 6 ABR 4/85

DRsp Nr. 1992/6409

c. Keine Beteiligung im Betrieb vertretener Gewerkschaften an einem Wahlanfechtungsverfahren (§ 19 BetrVerfG), sofern sie von ihrem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben (Aufgabe bisheriger BAG-Rechtsprechung).

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs.3; BetrVerfG § 19;

»Das LAG hat zu Recht die im Betrieb vertretene Gewerkschaft ÖTV und etwaige weitere Gewerkschaften nicht am Anfechtungsverfahren gem. § 19 BetrVG [BetrVerfG] beteiligt, obwohl sie zum Kreis der Wahlanfechtungsberechtigten gehörten. Der erk. Senat gibt seine in den Beschlüssen vom 15. 8. 1978 (BAGE 31, 58, 62) und 10. 6. 1983 (BAGE 44, 57, 61) vertretene Ansicht auf, daß die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, auch wenn sie die Betriebsratswahl bzw. die Bildung eines Gesamtbetriebsrats nicht angefochten haben, am Beschlußverfahren immer zu beteiligen seien, weil sie ein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Besetzung des Betriebsrats hätten. Er schließt sich damit der ständ. Rechtspr. des Siebten Senats des BVerwG an (vgl. BVerwG, AP Nr. 14 zu § 22 PersVG und BVerwGE 54, 172).«