(d) »... Der Senat und der BGH stimmen darin überein, daß Versorgungsanwartschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten des BetrAVG vom 19. 12. 1974 von der Rechtspr. als unverfallbar anerkannt wurden, an der gesetzl. Insolvenzsicherung gemäß §§ 7 ff. BetrAVG teilnehmen, sofern sich der Sicherungsfall nach dem 1. 1. 1975 ereignet hat (BAGE 34, 227 [hier: VI (610) 153 d]; BGH, DB 1980, 1991; [s. a. BGH, DB 1986, 2339 Ä hier: VI (610) 194 f). ...
Das LAG hat die Auffassung vertreten, nur die nach der gesetzl. Regelung des § 1 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaften seien insolvenzgesichert, nicht aber auch die lediglich kraft Richterrechts unverfallbaren Anwartschaften.
Entscheidend sei der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, nach dem nur die Inhaber einer «nach § 1 BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaft« im Sicherungsfall einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung haben. ... Auch Sinn und Zweck des Gesetzes, wie sie sich aus dem systematischen Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte ergäben, ließen keine erweiternde Auslegung zu (ebenso Ortlepp, BB 1980, 1426 ..).
Diese Kritik vermag nicht zu überzeugen.
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