"...Behält der ArbGeber zu wenig Lohnsteuern von den Einkünften des ArbNehmers ein, so bleibt der ArbGeber dem Finanzamt auf Zahlung verpflichtet. Hieraus folgt, daß bereits in dem Zeitpunkt, in dem zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden, die Freistellungsansprüche des ArbGebers gegen den ArbNehmer entstehen und regelmäßig auch gleichzeitig fällig werden ( § 271 BGB). Dagegen erwächst der Rückerstattungsanspruch des ArbGebers erst in dem Augenblick, in dem der ArbGeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheides die Steuerforderung für den ArbNehmer erfüllt (ständ. Rechtspr.: BAGE 20, 230, 232; 31, 236, 238). Auch der Rückerstattungsanspruch wird im Zeitpunkt der Entstehung fällig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|