BAG vom 20.03.1984
3 AZR 22/82
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DB 1984, 1995
DRsp VI(610)180a
VersR 1984, 1101

BAG - 20.03.1984 (3 AZR 22/82) - DRsp Nr. 1992/6590

BAG, vom 20.03.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 22/82

DRsp Nr. 1992/6590

Für die Ermittlung einer vorgesehenen Versorgungsobergrenze in einem Fall, in dem der - vor Eintritt des Versorgungsfalls aus betrieblichen Gründen ausgeschiedene - Arbeitnehmer anschließend noch anderweitiges Arbeitseinkommen erzielt hat, sind als maßgebendes Einkommen die Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt in den Ruhestand zugrundezulegen.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;