BAG - 20.03.1984 (3 AZR 22/82) - DRsp Nr. 1992/6590
BAG, vom 20.03.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 22/82
DRsp Nr. 1992/6590
Für die Ermittlung einer vorgesehenen Versorgungsobergrenze in einem Fall, in dem der - vor Eintritt des Versorgungsfalls aus betrieblichen Gründen ausgeschiedene - Arbeitnehmer anschließend noch anderweitiges Arbeitseinkommen erzielt hat, sind als maßgebendes Einkommen die Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt in den Ruhestand zugrundezulegen.