»... Die Kl. [ArbGeber] hat .. ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung und damit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. 6. 1984 geltend gemacht, indem sie ausgeführt hat, der Vorwurf des Bekl. [ArbNehmer], sie habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, insbesondere die Gehaltszahlungspflicht, in einem solchen Maße verletzt, daß es ihm nicht zumutbar sei, auch noch einen Tag bei ihr zu arbeiten, sei ein Makel, von dem sie sich befreien müsse.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|