BAG vom 20.03.1986
2 AZR 296/85
Normen:
ArbGG § 46 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 256 ZPO 1977
BB 1986, 2418
DB 1986, 2678
DRsp VI(646)127a
EzA § 256 ZPO Nr. 25
NZA 1986, 714
SAE 1987, 83

BAG - 20.03.1986 (2 AZR 296/85) - DRsp Nr. 1992/6345

BAG, vom 20.03.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 296/85

DRsp Nr. 1992/6345

Mögliches Rechtsschutzinteresse des Arbeitgebers (§ 256 ZPO) für eine Feststellungsklage gegen eine vom Arbeitnehmer ausgesprochene fristlose Kündigung.

Normenkette:

ArbGG § 46 ; ZPO § 256 ;

»... Die Kl. [ArbGeber] hat .. ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung und damit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. 6. 1984 geltend gemacht, indem sie ausgeführt hat, der Vorwurf des Bekl. [ArbNehmer], sie habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, insbesondere die Gehaltszahlungspflicht, in einem solchen Maße verletzt, daß es ihm nicht zumutbar sei, auch noch einen Tag bei ihr zu arbeiten, sei ein Makel, von dem sie sich befreien müsse.