»Die Zulassung der Revision bzw. der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz dient der Wahrung der Rechtseinheit. Diese ist gefährdet, wenn die in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG 1979 genannten Gerichte ihren Entscheidungen in einer Rechtsfrage unterschiedliche Rechtssätze zugrunde legen. Das folgt daraus, daß die Rechtssätze, die diese Gerichte aufstellen, eine Leitbildfunktion für die Rechtspr. entfalten. ... Die Leitbildfunktion kommt dem ausgesprochenen Rechtssatz unabhängig davon zu, ob er zur Entscheidung eben dieser Rechtsfrage ausgesprochen worden ist oder ob er nur Teil der Begründung der Entscheidung zu einer anderen Rechtsfrage ist. Wesentlich ist nur, daß das entscheidende Gericht zum Ausdruck bringt, daß es die Beantwortung dieser Rechtsfrage für erforderlich hält und auf diese eine Antwort gibt. An diesem, für die Leitbildfunktion notwendigen Entscheidungsinhalt fehlt es beim Vorlagebeschluß [i. S. von § 45 Abs. 2 ArbGG]. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der vorlegende Senat in ihm zu den Rechtsfragen Stellung nimmt, zu denen die Entscheidung des Großen Senats erbeten wird. ...«
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