BAG vom 20.09.1984
2 AZR 233/83
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
DB 1985, 1192
DRsp VI(614)103d
NJW 1985, 1852

BAG - 20.09.1984 (2 AZR 233/83) - DRsp Nr. 1992/6544

BAG, vom 20.09.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 233/83

DRsp Nr. 1992/6544

Warendiebstahl außerhalb der Arbeitszeit in einem mit dem Beschäftigungsbetrieb konzernrechtlich verbundenen Warenhaus als möglicher Kündigungsgrund.

Normenkette:

KSchG § 1 ;

"...Das LAG ist zutreffend davon ausgegangen, daß..das Warenhaus..und die bekl. Bank [ArbGeber] jeweils selbständige Rechtspersönlichkeiten sind, die über eine Holding..konzernrechtlich miteinander verbunden sind; sie sind konzernrechtliche Schwestern. ...Die rechtliche Selbständigkeit der beherrschten Unternehmen, insbesondere auch auf arbeitsrechtlichem Gebiet, bleibt nach außen grundsätzlich bestehen; nur die wirtschaftliche Führung geht auf die Holding über. ..."

Fundstellen
DB 1985, 1192
DRsp VI(614)103d
NJW 1985, 1852