BAG vom 20.09.1984
2 AZR 633/82
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DB 1985, 655
DRsp VI(610)181c

BAG - 20.09.1984 (2 AZR 633/82) - DRsp Nr. 1992/6542

BAG, vom 20.09.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 633/82

DRsp Nr. 1992/6542

Entwendung geringwertiger Sachen des Arbeitsgebers, und zwar auch bei Tatbegehung außerhalb der Arbeitszeit in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

"...Auch die rechtswidrige und schuldhafte Einwendung einer im Eigentum des ArbGebers stehenden Sache von geringem Wert durch den ArbNehmer ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. des § 626 Abs. 1 BGB abzugeben..([u. a. ] Senatsurteil, DB 1984, 2702 [hier: VI (610) 178 c-d]). ...

Auch wenn der ArbNehmer [hier: Sachbearbeiterin des Suchdienstes im Versandhaus der Bekl.] außerhalb seines Beschäftigungsbetriebes und seiner Arbeitszeit in einem Einzelhandelsbetrieb seines ArbGebers bei einem Personaleinkauf Waren entwendet [hier: drei Kiwi-Früchte], ist deswegen eine solche Straftat geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen ArbNehmer und ArbGeber zu beeinträchtigen, das nicht auf die Beziehungen im Beschäftigungsbetrieb beschränkt ist. Es hängt allerdings von der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Interessenabwägung ab, ob durch die Straftat das Vertrauensverhältnis in solchem Umfang gestört ist, daß dem ArbGeber selbst die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann [vgl. Senatsurteil aaO.]. ..."

Fundstellen
DB 1985, 655