BAG vom 20.09.1984
2 AZR 73/83
Normen:
BGB § 626 Abs.2;
Fundstellen:
DB 1985, 237
DRsp VI(610)181d
WM 1985, 305

BAG - 20.09.1984 (2 AZR 73/83) - DRsp Nr. 1992/6543

BAG, vom 20.09.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 73/83

DRsp Nr. 1992/6543

Beginn der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB für den Fall, daß zur Kündigung des Angestellten eines eingetragenen Vereins satzungsgemäß der Vereinsvorstand nur insgesamt berechtigt ist, bereits im Zeitpunkt der Kenntnis eines einzelnen Vorstandsmitglieds von den Kündigungstatsachen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs.2;

Nach der Satzung des bekl. Vereins ist für die Einstellung und Entlassung von ArbNehmern des Vereins dessen Vorstand zuständig.

"...Da § 626 Abs. 2 BGB ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur einer Vertragspartei nur allgemein die fristgebundene Ausübung des Kündigungsrechts regelt, sind die Folgen der Kenntnis eines Gesamtvertreters bzw. eines Mitgliedes eines zur Kündigung berechtigten Organs jeweils nach den für die Rechtsform der kündigungsberechtigten Partei geltenden besonderen Vertretungs- und Zurechnungsnormen sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu bestimmen.