Nach der Satzung des bekl. Vereins ist für die Einstellung und Entlassung von ArbNehmern des Vereins dessen Vorstand zuständig.
"...Da § 626 Abs. 2 BGB ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur einer Vertragspartei nur allgemein die fristgebundene Ausübung des Kündigungsrechts regelt, sind die Folgen der Kenntnis eines Gesamtvertreters bzw. eines Mitgliedes eines zur Kündigung berechtigten Organs jeweils nach den für die Rechtsform der kündigungsberechtigten Partei geltenden besonderen Vertretungs- und Zurechnungsnormen sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu bestimmen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|